Stand: 10.12.1999
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Zu § 18 Abs. 9 UstG (Vorsteuer-Vergütungsverfahren, §§ 59 bis 62 UStDV)

243 UStR2000 Vorsteuer-Vergütungsverfahren

243 Vorsteuer-Vergütungsverfahren

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Für den Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge ist ein Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster oder ein entsprechender Vordruck eines anderen EG-Mitgliedstaates zu verwenden. 2Hinsichtlich der Zulassung abweichender Vordrucke für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren wird auf das BMF-Schreiben vom 27. 10. 1993 (BStBl I S. 940) hingewiesen. 3In jedem Fall muß der Vordruck in deutscher Sprache ausgefüllt werden. 4In dem Antragsvordruck sind die Vorsteuerbeträge, deren Vergütung beantragt wird, im einzelnen aufzuführen (Einzelaufstellung). 5Es ist nicht erforderlich, zu jedem Einzelbeleg darzulegen, zu welcher unternehmerischen Tätigkeit die erworbenen Gegenstände oder empfangenen sonstigen Leistungen verwendet worden sind. 6Pauschale Erklärungen reichen aus, z. B. grenzüberschreitende Güterbeförderungen im Monat ... (2) Aus Gründen der Arbeitsvereinfachung wird für die Einzelaufstellung das folgende Verfahren zugelassen: 1. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 200 DM nicht übersteigt und bei denen das Entgelt und die Umsatzsteuer in einer Summe angegeben sind (§ 33 UStDV): a) Der Antragsteller kann die Rechnungen getrennt nach Kostenarten mit laufenden Nummern versehen und sie mit diesen Nummern, den Nummern der Rechnungen und mit den Bruttorechnungsbeträgen in gesonderten Aufstellungen zusammenfassen. b) 1Die in den Aufstellungen zusammengefaßten Bruttorechnungsbeträge sind aufzurechnen. 2Aus dem jeweiligen Endbetrag ist die darin enthaltene Umsatzsteuer herauszurechnen und in den Antrag zu übernehmen. 3Hierbei ist auf die gesonderte Aufstellung hinzuweisen. c) Bei verschiedenen Steuersätzen sind die gesonderten Aufstellungen getrennt für jeden Steuersatz zu erstellen. 2. Bei Fahrausweisen, in denen das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe angegeben sind (§ 34 UStDV), gilt Nr. 1 entsprechend. 3. Bei Einfuhrumsatzsteuerbelegen: a) Der Antragsteller kann die Belege mit laufenden Nummern versehen und sie mit diesen Nummern, den Nummern der Belege und mit den in den Belegen angegebenen Steuerbeträgen in einer gesonderten Aufstellung zusammenfassen. b) 1Die Steuerbeträge sind aufzurechnen und in den Antrag zu übernehmen. 2Hierbei ist auf die gesonderte Aufstellung hinzuweisen. 4. Die gesonderten Aufstellungen sind dem Vergütungsantrag beizufügen. (3) 1Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege im Original beizufügen (§ 18 Abs. 9 Satz 4 UStG). 2Kann ein Antragsteller in Einzelfällen den erforderlichen Nachweis der Vorsteuerbeträge nicht durch Vorlage von Originalbelegen erbringen, sind Zweitschriften nur anzuerkennen, wenn der Antragsteller den Verlust der Originalbelege nicht zu vertreten hat, der dem Vergütungsantrag zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, daß weitere Vergütungsanträge gestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. 8. 1998 - BStBl 1999 II S. 324). 3Bei der Zweitausfertigung eines Ersatzbeleges für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer kommt es nicht darauf an, aufgrund welcher Umstände die Erstschrift des Ersatzbeleges nicht vorgelegt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 19. 11. 1998 - BStBl 1999 II S. 255). (4) 1Der Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer ist eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Abs. 1 AO. 2Nach Zustimmung durch die Finanzbehörde steht sie einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 AO). (5) 1Für die Vergütung der Vorsteuerbeträge im Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist grundsätzlich das Bundesamt für Finanzen, Bonn, zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 FVG). 2Auf Antrag des Unternehmers überträgt das Bundesamt für Finanzen die Vergütung der Vorsteuerbeträge auf eine andere Finanzbehörde (Finanzamt), wenn diese zustimmt. 3Unternehmer, die die Zuständigkeit eines Finanzamts begründen wollen, haben dies beim Bundesamt für Finanzen zu beantragen. 4Der Antrag kann auch bei dem Finanzamt gestellt werden. (6) Die Antragsfrist (§ 18 Abs. 9 Satz 3 UStG) ist eine Ausschlußfrist, bei deren Versäumung unter den Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. (7) 1Der Nachweis nach § 61 Abs. 3 UStDV ist nach folgendem Muster zu führen:


Hinweis: Die Bescheinigung nach Vordruck USt 1 TN dient ausschließlich zum Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) zur Vorlage im Verfahren zur Erstattung der Umsatzsteuer in anderen Staaten. Die zuständige deutsche Finanzbehörde bescheinigt, daß der Unternehmer (Antragsteller) im Inland ansässig und unter einer Steuernummer eingetragen ist. 2Bescheinigungen in der Amtssprache eines anderen EG-Mitgliedstaates, die diese Angaben enthalten, sind anzuerkennen. 3Für Vergütungsanträge, die später als ein Jahr nach dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung gestellt werden, ist eine neue Bescheinigung vorzulegen. 4Bei staatlichen Stellen, die nach Abschnitt 34 a Abs. 7 als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG anzusehen sind, ist auf die Vorlage einer behördlichen Bescheinigung (§ 61 Abs. 3 UStDV) zu verzichten. (8) 1Der Vergütungsantrag ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben (§ 18 Abs. 9 Satz 5 UStG). 2Der Unternehmer kann den Vergütungsanspruch abtreten (§ 46 Abs. 2 und 3 AO). (9) 1Die zuständige Finanzbehörde hat den Vergütungsantrag eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers innerhalb von sechs Monaten nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen abschließend zu bearbeiten und den Vergütungsbetrag auszuzahlen. 2Diese Frist gilt auch bei Vergütungsanträgen von Unternehmern, die auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta oder in Melilla ansässig sind. 3Im Falle der Vergütung hat die zuständige Finanzbehörde die Originalbelege durch Stempelaufdruck oder in anderer Weise zu entwerten.