245 g UStR2000
Stand: 10.12.1999
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Zu § 18 a UStG

245 g UStR2000 Abgabe der ZM auf maschinell verwertbaren Datenträgern

245 g Abgabe der ZM auf maschinell verwertbaren Datenträgern

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Nach der Verordnung über die Abgabe von ZM auf maschinell verwertbaren Datenträgern (ZMDV) vom 13. 5. 1993 (BGBl. I S. 726, BStBl I S. 859) können ZM auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern abgegeben werden. 2Die Teilnahme an der Datenübermittlung ist freiwillig. 3Unternehmer, die mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen mit automatischen Einrichtungen erledigen oder von einem datenverarbeitenden Unternehmen durchführen lassen, können die ZM auf maschinell verwertbaren Datenträgern abgeben oder durch datenverarbeitende Unternehmen abgeben lassen. 4Zu den datenverarbeitenden Unternehmen gehören auch die öffentlich-rechtlichen Datenverarbeitungszentralen. (2) 1Die Teilnahme des Unternehmens an diesem Verfahren ist von seiner Zulassung oder der des datenverarbeitenden Unternehmens durch das Bundesamt für Finanzen abhängig (§ 2 ZMDV). 2Der Antrag ist abzulehnen, wenn der Unternehmer oder das vom Unternehmer beauftragte datenverarbeitende Unternehmen die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlung nicht erfüllt oder nicht gewährleistet, daß die Datenübermittlung ordnungsgemäß durchgeführt wird (§ 5 ZMDV). 3Die Zulassung kann auf Antrag des Unternehmers oder aus wichtigem Grund widerrufen werden (§ 6 ZMDV). 4Die Übermittlung der Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern steht der Abgabe einer ZM nach amtlieh vorgeschriebenem Vordruck gleich, wenn die Zulassung erfolgt ist und die Daten mängelfrei an das Bundesamt für Finanzen, Bonn, übermittelt werden (§ 1 Abs. 1 ZMDV). 5Den zu übermittelnden Datenträgern ist ein Begleitschreiben nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck - das auch maschinell gefertigt werden kann - beizufügen. 6Das Begleitschreiben muß vom Unternehmer unterschrieben sein (§ 8 Abs. 2 ZMDV).