245 i UStR2000
Stand: 10.12.1999
zuletzt geändert durch:
-, -
Zu§ 18 eUStG

245 i UStR2000 Bestätigung der USt-IdNr.

245 i Bestätigung der USt-IdNr.

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) Der Unternehmer kann Bestätigungsanfragen schriftlich, telefonisch oder per Telekopie an das Bundesamt für Finanzen - Außenstelle -, Postanschrift: 66 738 Saarlouis, stellen. (2) 1Die Anfrage (einfache Bestätigungsanfrage) muß folgende Angaben enthalten: - die USt-IdNr. des anfragenden Unternehmers (oder ggf. die Steuernummer, unter der er umsatzsteuerlich geführt wird), - die USt-IdNr. des Empfängers der innergemeinschaftlichen Lieferung, die von einem anderen EG-Mitgliedstaat erteilt wurde. 2Einfache Bestätigungsanfragen können auch über Internet gestellt werden. (3) 1Der anfragende Unternehmer kann zusätzlich zu der zu überprüfenden USt-IdNr. auch den Namen und die Anschrift des Inhabers der ausländischen USt-IdNr. überprüfen lassen (qualifizierte Bestätigungsanfrage). 2Das Bundesamt für Finanzen teilt in diesem Fall detailliert mit, inwieweit die angefragten Angaben von dem EG-Mitgliedstaat, der die USt-IdNr. erteilt hat, als zutreffend gemeldet werden. 3Die Informationen beziehen sich jeweils auf USt-IdNr./Name/Ort/Postleitzahl/Straße des ausländischen Kunden. 4Anfragen nach Bestätigung von mehreren USt-IdNrn. sind schriftlich zu stellen. 5Das Bundesamt für Finanzen teilt das Ergebnis der Bestätigungsanfrage in jedem Fall schriftlich mit. (4) 1Das Finanzamt kann Bestätigungsanfragen telefonisch stellen. 2Das gilt auch für zusätzliche Anfragen nach Namen und Anschrift des Inhabers der ausländischen USt-IdNr.