25 a UStR2000
Stand: 10.12.1999
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Zu § 3 UStG

25 a UStR2000 Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle

25 a Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist nach § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG eine sonstige Leistung. 2Nach § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG liegt eine Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle vor, wenn 1. die Speisen und Getränke nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht, und 2. besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden. 3Eine Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle liegt z. B. auch vor bei der Verpflegung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber in dessen Haushalt, in Kantinen oder in ähnlichen Einrichtungen (vgl. BFH-Urteile vom 24. 11. 1988 - BStBl 1989 II S. 210 und vom 19. 12. 1996 - BStBl 1998 II S. 279). (2) Ein räumlicher Zusammenhang ist insbesondere auch dann gegeben, wenn Speisen und Getränke in unmittelbarer Nähe des Geschäftslokals im Freien - z. B. bei einem Gartenlokal, vor dem Geschäftslokal auf der Straße oder der gegenüberliegenden Straßenseite - verzehrt werden. (3) 1Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen, wie z. B. Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden und dgl., sind unabhängig von ihrer Form und Größe keine besonderen Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle. 2Dagegen stellen integrierte Abstellplätze oder -borde in Kinos besondere Vorrichtungen zum Verzehr an Ort und Stelle dar (vgl. BFH-Urteil vom 9. 5. 1996 - UR 1997 S. 102). (4) 1Aus der Zuordnung der Restaurationsumsätze zu den sonstigen Leistungen folgt, daß 1. die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle an Dritte und 2. der Verzehr von Speisen und Getränken durch den Unternehmer selbst - unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG - als Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 2 UStG dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. 2Für unentgeltliche Wertabgaben nach § 3 Abs. 1 b UStG - z. B. Entnahme von Nahrungsmitteln durch einen Gastwirt zum Verzehr in einer von der Gaststätte getrennten Wohnung - kann die Steuerermäßigung weiterhin in Betracht kommen.