Stand: 10.12.1999
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Zu § 20 UStG

254 UStR2000 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

254 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Der Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist an keine Frist gebunden. 2Dem Antrag ist grundsätzlich unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zu entsprechen, wenn der Unternehmer eine der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UStG erfüllt. 3Einer Kapitalgesellschaft, zu der sich Freiberufler, zusammengeschlossen haben, ist die Genehmigung der Istversteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht zu erteilen. 4Die Genehmigung erstreckt sich wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung stets auf das volle Kalenderjahr. 5Es handelt sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der unter den Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO zurückgenommen oder widerrufen werden kann. (2) Zur Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, vgl. Abschnitt 182, zur Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen im Fall der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vgl. Abschnitt 187.