(1) 1Als forstwirtschaftliche Erzeugnisse (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) kommen insbesondere in Betracht: Stammholz (Stämme und Stammteile), Schwellenholz, Stangen, Schichtholz, Industrieholz, Brennholz, sonstiges Holz - z. B. Stockholz, Pfähle, Reisig - und forstliche Nebenerzeugnisse wie Forstsamen, Rinde, Baumharz, Weihnachtsbäume, Schmuckgrün, Waldstreu, Pilze und Beeren. 2Voraussetzung ist, daß diese Erzeugnisse im Rahmen der Forstwirtschaft anfallen. 3Bei Lieferungen von Weihnachtsbäumen und Schmuckreisig aus Sonderkulturen - d. h. außerhalb des Waldes - durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt es sich nicht um Umsätze von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, sondern um eigenständige landwirtschaftliche Umsätze, die unter § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG fallen. 4Zur Forstwirtschaft gehören Hoch-, Mittel- und Niederwald, Schutzwald - z. B. Wasser-, Boden-, Lawinen-, Klima-, Immissions-, Sicht- und Straßenschutzwald sowie Schutzwaldungen mit naturkundlichen Zielsetzungen und Waldungen für Forschung und Lehre -, Erholungswald und Nichtwirtschaftswald - z. B. Naturparks, Nationalparks, Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete -, auch wenn die Erzeugung von Rohholz ausgeschlossen oder nicht beabsichtigt ist. 5Holz aus Weidenbau, Baumschulen, Obstgärten und Parkanlagen sowie Flurholz außerhalb des Waldes und Alleebäume, Grenzbäume u. ä. rechnen nicht zur Forstwirtschaft. 6Zur Verpachtung eines Eigenjagdbezirks durch einen Forstwirt vgl. Abschnitt 264 Abs. 5. 7Baumschulen, Gärtnereien, Friedhofsgärtnereien usw., die nach den ertragsteuerlichen Regelungen (R 135