Stand: 10.12.1999
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Zu § 26 Abs. 3 UStG

277 UStR2000 Luftverkehrsunternehmer

277 Luftverkehrsunternehmer

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Die niedrigere Festsetzung oder der Erlaß von Umsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 UStG für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr setzt voraus, daß die Leistungen von einem Luftverkehrsunternehmer erbracht werden. 2Luftverkehrsunternehmer im Sinne dieser Vorschrift sind Unternehmer, die die Beförderung selbst durchführen oder die als Vertragspartei mit dem Reisenden einen Beförderungsvertrag abschließen und sich hierdurch in eigenem Namen zur Durchführung der Beförderung verpflichten. 3Der Verkauf von Einzeltickets für grenzüberschreitende Flüge vom Reisebüro oder vom Consolidator kann als steuerfreie Vermittlungsleistung behandelt werden (vgl. Abschnitt 53 a Abs. 2). 4Das Reisebüro und der Consolidator können deshalb insoweit nicht als Luftverkehrsunternehmer angesehen werden. (2) 1Unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen können auch Veranstalter von Pauschalreisen als Luftverkehrsunternehmer angesehen werden. 2Die niedrigere Festsetzung oder der Erlaß der Umsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 UStG ist dann jedoch auf die Fälle beschränkt, in denen der Veranstalter die Reisenden mit seinen eigenen Mitteln befördert (vgl. Abschnitt 272 Abs. 8) oder Beförderungsleistungen an Unternehmer für ihr Unternehmen erbringt (vgl. Abschnitt 272 Abs. 2 Beispiel 2).