(1) 1§ 3 c Abs. 1 UStG verlagert den Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs gemäß dem Bestimmungslandprinzip an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet, sofern nicht der Ausschlusstatbestand des § 3 c Abs. 4 Satz 1 UStG greift. 2Im Falle des § 3 c Abs. 4 Satz 1 UStG verlagert sich der Ort der Lieferung eines innergemeinschaftlichen Fernverkaufs nicht an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet, sondern es verbleibt bei der Regelung des § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG. 3Abschnitt 3 a.9 a Abs.
Beispiel 1: 1Ein im Inland ansässiger Händler veräußert über die eigene Internetseite einen Fernseher an eine Privatperson in Frankreich. 2Die Ware wird aus seinem Lager im Inland an den Wohnsitz der Privatperson in Frankreich versendet. 3Der Händler überschreitet die Umsatzschwelle von 10 000 € nicht und verzichtet nicht auf die Anwendung des § 3 c Abs. 4 Satz 1 UStG (§ 3 c Abs. 4 Satz 2 UStG). 4Die Lieferung des Händlers an die Privatperson ist gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG im Inland steuerbar und steuerpflichtig. 5§ 3 c Abs. 1 UStG ist nach § 3 c Abs. 4 Satz 1 UStG nicht anzuwenden, weil der Händler nur in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist und die Umsatzschwelle nicht überschreitet.
Beispiel 2: | |
1Sachverhalt wie Beispiel 1. 2Der Händler überschreitet jedoch die Umsatzschwelle von 10 000 € (§ 3 c Abs. 4 Satz 1 UStG) bzw. verzichtet auf die Anwendung des § 3 c Abs. 4 Satz 1 UStG (§ 3 c Abs. 4 Satz 2 UStG). | |
3Auf die Lieferung des Händlers an die Privatperson ist § 3 c Abs. 1 UStG anzuwenden. 4Der Ort der Lieferung ist der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Versendung an die Privatperson befindet (hier: Frankreich). 5Der Händler kann das besondere Besteuerungsverfahren im Sinne des § 18 j UStG (vgl. Abschnitt 18 j.1) in Anspruch nehmen und den Umsatz darüber erklären. 6Andernfalls hat der Händler den Umsatz im Bestimmungsland (hier: Frankreich) im allgemeinen Besteuerungsverfahren (Artikel |
Beispiel 3: | |
1Ein in Südkorea ansässiger Händler veräußert über die eigene Internetseite einen Fernseher an eine Privatperson in Frankreich. 2Die Ware wird aus dem Lager seiner Betriebsstätte im Inland an den Wohnsitz der Privatperson in Frankreich versendet. 3Der Händler überschreitet die Umsatzschwelle von 10 000 € nicht und verzichtet nicht auf die Anwendung des § 3 c Abs. 4 Satz 1 UStG (§ 3 c Abs. 4 Satz 2 UStG). | |
4Die Lieferung des Händlers an die Privatperson ist gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG im Inland steuerbar und steuerpflichtig. 5§ 3 c Abs. 1 UStG ist nach § 3 c Abs. 4 Satz 1 UStG nicht anzuwenden, weil der Händler eine Betriebsstätte in nur einem EU-Mitgliedstaat hat und die Umsatzschwelle nicht überschreitet. |
Beispiel 4: | |
1Sachverhalt wie Beispiel 3. 2Der Händler überschreitet jedoch die Umsatzschwelle von 10 000 € (§ 3 c Abs. 4 Satz 1 UStG) bzw. verzichtet auf die Anwendung des § 3 c Abs. 4 Satz 1 UStG (§ 3 c Abs. 4 Satz 2 UStG). | |
3Auf die Lieferung des Händlers an die Privatperson ist § 3 c Abs. 1 UStG anzuwenden. 4Der Ort der Lieferung ist der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Versendung an die Privatperson befindet (hier: Frankreich). 5Der Händler kann das besondere Besteuerungsverfahren im Sinne des § 18 j UStG (vgl. Abschnitt 18 j.1) in Anspruch nehmen und den Umsatz darüber erklären. 6Andernfalls hat der Händler den Umsatz im Bestimmungsland (hier: Frankreich) im allgemeinen Besteuerungsverfahren (Artikel |
Beispiel 5: | |
1Ein im Inland ansässiger Händler H veräußert über die eigene Internetseite Handyzubehör an eine im Inland ansässige Privatperson. 2Die Ware wird aus seinem Lager in Frankreich an den Wohnsitz der Privatperson versendet. 3H verzichtet auf die Anwendung von § 3 c Abs. 4 Satz 1 UStG und nimmt an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18 j UStG (vgl. Abschnitt 18 j.1) teil. | |
4Auf die Lieferung des Händlers an die Privatperson ist § 3 c Abs. 1 UStG anzuwenden. 5Der Ort der Lieferung ist der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Versendung an die Privatperson befindet (hier: Inland). 6Der Händler hat die Umsätze über das besondere Besteuerungsverfahren im Sinne des § 18 j UStG (vgl. Abschnitt 18 j.1) zu erklären. |
Beispiel: | |
1Händler H aus Köln verkauft Waren über die eigene Internetseite an eine Privatperson in Belgien. 2Die Waren werden durch eine Spedition zum Kunden transportiert. 3H stellt dem Kunden die Transportkosten in Rechnung und leitet sie nach Zahlung an die Spedition weiter. | |
4Da H seinem Kunden die Transportkosten berechnet und der Spedition weiterleitet, ist von einer indirekten Beteiligung am Transport auszugehen und es liegt ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf von Gegenständen vor. 5Der Lieferort verlagert sich damit nach § 3 c Abs. 1 UStG nach Belgien, wenn H die Umsatzschwelle von 10 000 € überschreitet oder überschritten hat (§ 3 c Abs. 4 Satz 1 UStG) bzw. auf die Anwendung des § 3 c Abs. 4 Satz 1 UStG verzichtet (§ 3 c Abs. 4 Satz 2 UStG). |
Beispiel: | |
1Ein in Südkorea ansässiger Händler H veräußert über die eigene Internetseite Handyzubehör (Sachwert: 200 €) an eine Privatperson in Frankreich. 2Die Ware wird durch H aus dem Lager in Südkorea nach Deutschland versendet, wo die Zollanmeldung erfolgt. 3Von dort aus wird die Ware weiter an den Wohnsitz der Privatperson in Frankreich versendet. | |
4Da die Ware aus dem Drittlandsgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat (hier: Deutschland) als den, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes an den Erwerber endet (hier: Frankreich), eingeführt wird, verlagert sich der Ort nach § 3 c Abs. 2 Satz 1 UStG an den Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet (hier: Frankreich). 5H hat den Umsatz im Bestimmungsland (hier: Frankreich) im allgemeinen Besteuerungsverfahren (Artikel |
Beispiel 1: | |
1Ein in Südkorea ansässiger Händler H veräußert über die eigene Internetseite Handyzubehör (Sachwert: 50 €) an eine im Inland ansässige Privatperson. 2Die Ware wird aus seinem Lager in Südkorea an den Wohnsitz der Privatperson versendet. 3Die Zollanmeldung in Deutschland erfolgt durch den Spediteur S in indirekter Vertretung des H. 4H nimmt das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18 k UStG (vgl. Abschnitt 18 k.1) nicht in Anspruch. | |
5Da die Zollanmeldung für Rechnung des H erfolgt, schuldet H die Einfuhrumsatzsteuer, die er unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen kann. 6Die Lieferung des H an die Privatperson ist gemäß § 3 Abs. 8 UStG im Inland steuerbar und steuerpflichtig. 7H hat den Umsatz im Inland im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 1 bis 4 UStG) zu erklären. 8§ 3 c Abs. 3 Satz 1 UStG ist nicht anzuwenden, weil H das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18 k UStG nicht in Anspruch nimmt. |
Beispiel 2: | |
1Sachverhalt wie Beispiel 1. 2H nimmt jedoch durch einen im Inland ansässigen Vertreter das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18 k UStG (vgl. Abschnitt 18 k.1) in Anspruch. | |
3Die Einfuhr der Waren ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG steuerfrei. 4Die Lieferung des H an die Privatperson ist im Inland nach § 3 c Abs. 3 Satz 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig. 5H hat diesen Umsatz im besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18 k UStG zu erklären (vgl. Abschnitt 18 k.1). |
Beispiel 3: | |
1Sachverhalt wie Beispiel 1. 2Die Zollanmeldung in Deutschland erfolgt jedoch durch die Privatperson oder durch einen Post- oder Kurierdienstleister im Namen und für Rechnung der Privatperson. | |
3Da die Zollanmeldung im Namen der Privatperson erfolgt, schuldet die Privatperson die Einfuhrumsatzsteuer, weshalb § 3 Abs. 8 UStG keine Anwendung findet. 4Die Lieferung des H an die Privatperson ist im Inland nicht steuerbar, da sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG in Südkorea befindet. 5§ 3 c Abs. 3 Satz 1 UStG ist nicht anzuwenden, weil H das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18 k UStG nicht in Anspruch nimmt. |
Beispiel 4: | |
1Ein im Inland ansässiger Händler H veräußert Handyzubehör (Sachwert: 60 €) über die eigene Internetseite an eine im Inland ansässige Privatperson. 2Die Ware wird aus seinem Lager in der Schweiz an den Wohnsitz der Privatperson versendet. 3Die Zollanmeldung in Deutschland erfolgt durch H. 4Der Unternehmer nimmt das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18 k UStG (vgl. Abschnitt 18 k.1) in Anspruch. | |
5Auf die Lieferung des H an die Privatperson ist § 3 c Abs. 3 Satz 1 UStG anzuwenden. 6Der Ort der Lieferung ist der Ort, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Versendung an die Privatperson befindet (hier: Inland). 7Die Einfuhr der Ware ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG steuerfrei. 8H hat die Umsätze über das besondere Besteuerungsverfahren im Sinne des § 18 k UStG (vgl. Abschnitt 18 k.1) zu erklären. |
Beispiel 5: | |
1Ein in Südkorea ansässiger Händler H veräußert über eine elektronische Schnittstelle Handyzubehör (Sachwert: 50 €) an eine im Inland ansässige Privatperson. 2Die Ware wird aus einem Lager in Südkorea an den Wohnsitz der Privatperson versendet. 3Die Zollanmeldung in Deutschland erfolgt durch den Spediteur S in indirekter Vertretung des H. 4Der Betreiber der elektronischen Schnittstelle nimmt das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18 k UStG (vgl. Abschnitt 18 k.1) nicht in Anspruch. | |
5Nach § 3 Abs. 3 a Satz 2 UStG werden eine Lieferung des H an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle und eine Lieferung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle an die im Inland ansässige Privatperson fingiert. 6Da die Zollanmeldung für Rechnung des H erfolgt, schuldet H die Einfuhrumsatzsteuer. 7Die Warenbewegung wird nach § 3 Abs. 6 b UStG der Lieferung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle zugeschrieben. 8Zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ist H nicht berechtigt, da er eine ruhende Lieferung in Südkorea bewirkt und daher die anschließende Einfuhr im Zuge der bewegten Lieferung nicht für sein Unternehmen ausgeführt wird (siehe Abschnitt 15.8 Abs. 4). 9Vorsteuerabzugsberechtigt ist der Betreiber der elektronischen Schnittstelle, der die bewegte Lieferung ausführt und dabei so zu behandeln ist, als ob er den Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. 10Voraussetzung ist, dass H ihm den Beleg für den Vorsteuerabzug aushändigt (vgl. Abschnitt 15.8 Abs. 7). 11Die Lieferung des H an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle ist gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG im Inland nicht steuerbar. 12Die Lieferung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle an die Privatperson ist im Inland nach § 3 c Abs. 3 Satz 3 UStG steuerbar und steuerpflichtig. 13§ 3 Abs. 8 UStG findet keine Anwendung, da die Lieferung des H an den Betreiber der elektronischen Schnittstelle unbewegt ist und der Betreiber der elektronischen Schnittstelle nicht die Einfuhrumsatzsteuer schuldet. |