34 a UStR2000
Stand: 10.12.1999
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Zu § 3 a UStG (§ 1 UStDV)

34 a UStR2000 Ort der sonstigen Leistungen bei Messen und Ausstellungen

34 a Ort der sonstigen Leistungen bei Messen und Ausstellungen

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

Sonstige Leistungen der Veranstalter von Messen und Ausstellungen an die Aussteller (1) 1Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die Veranstalter an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. 2Diese Leistungen werden im Rahmen eines Vertrages besonderer Art (vgl. Abschnitt 81 Abs. 2 Nr. 1) dort ausgeführt, wo die Standflächen liegen (§ 3 a Abs. 2 Nr. 1 UStG). 3Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für folgende Leistungen der Veranstalter an die Aussteller: 1. Überlassung von Räumen und ihren Einrichtungen auf dem Messegelände für Informationsveranstaltungen einschließlich der üblichen Nebenleistungen; 2. Überlassung von Parkplätzen auf dem Messegelände. 4Als Messegelände sind auch örtlich getrennte Kongreßzentren anzusehen. 5Übliche Nebenleistungen sind z. B. die Überlassung von Mikrofonanlagen und Simultandolmetscheranlagen sowie Bestuhlungsdienste, Garderobendienste und Hinweisdienste. (2) 1Bei sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, gilt zwar eine Sonderregelung (§ 3 a Abs. 3 und 4 Nr. 2 UStG). 2Diese ist jedoch auf Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nicht anzuwenden (§ 3 a Abs. 3 Satz 4 UStG). (3) 1In der Regel erbringen die Veranstalter neben der Überlassung von Standflächen usw. (Absatz 1) eine Reihe weiterer Leistungen an die Aussteller. 2Auch diese Leistungen sind entweder als Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück anzusehen oder können aus Vereinfachungsgründen als solche behandelt werden. 3Es kann sich insbesondere um folgende sonstige Leistungen der Veranstalter handeln: 1. 1Technische Versorgung der überlassenen Stände. 2Hierzu gehören z. B. a) Herstellung der Anschlüsse für Strom, Gas, Wasser, Wärme, Druckluft, Telefon, Telex, Internet-Anschluß und Lautsprecheranlagen, b) die Abgabe von Energie, z. B. Strom, Gas, Wasser und Druckluft, wenn diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich Nebenleistungen zur Hauptleistung der Überlassung der Standflächen darstellen; 2. 1Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen. 2Unter die "Planung" fallen insbesondere Architektenleistungen, z. B. Anfertigung des Entwurfs für einen Stand. 3Zur "Gestaltung" zählt z. B. die Leistung eines Gartengestalters oder eines Beleuchtungsfachmannes; 3. Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungsgegenständen, einschließlich Miet-System-Ständen; 4. Standbetreuung und Standbewachung; 5. Reinigung von Ständen; 6. Überlassung von Garderoben und Schließfächern auf dem Messegelände; 7. Überlassung von Eintrittsausweisen einschließlich Eintrittskarten; 8. Überlassung von Fernsprechstellen und sonstigen Kommunikationsmitteln zur Nutzung durch die Aussteller und die Leistungen des Veranstalters im Fernschreibdienst; 9. Überlassung von Informationssystemen, z. B. von Bildschirmgeräten oder Lautsprecheranlagen, mit deren Hilfe die Besucher der Messen und Ausstellungen unterrichtet werden sollen; 10. Schreibdienste und ähnliche sonstige Leistungen auf dem Messegelände; 11. Beförderung und Lagerung von Ausstellungsgegenständen wie Exponaten und Standausrüstungen; 12. Übersetzungsdienste; 13. Eintragungen in Messekatalogen, Aufnahme von Werbeanzeigen usw. in Messekatalogen, Zeitungen, Zeitschriften usw., Anbringen von Werbeplakaten, Verteilung von Werbeprospekten und ähnliche Werbemaßnahmen. Sonstige Leistungen ausländischer Durchführungsgesellschaften (4) 1Im Rahmen von Messen und Ausstellungen werden auch Gemeinschaftsausstellungen durchgeführt, z. B. von Ausstellern, die in demselben ausländischen Staat ansässig sind. 2Vielfach ist in diesen Fällen zwischen dem Veranstalter und den Ausstellern ein Unternehmen eingeschaltet, das im eigenen Namen die Gemeinschaftsausstellung organisiert (sogenannte Durchführungsgesellschaft). 3In diesen Fällen erbringt der Veranstalter die in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten sonstigen Leistungen an die zwischengeschaltete Durchführungsgesellschaft. 4Diese erbringt die sonstigen Leistungen an die an der Gemeinschaftsausstellung beteiligten Aussteller. 5Für die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der Durchführungsgesellschaft gelten die Ausführungen in den Absätzen 1 bis 3 entsprechend. (5) 1Durchführungsgesellschaften, die im Ausland ansässig sind, fallen mit ihren sonstigen Leistungen an die Aussteller unter die Vorschriften über das Umsatzsteuer-Abzugsverfahren (§§ 51 bis 58 UStDV). 2Dies bedeutet, daß die Aussteller (Leistungsempfänger) grundsätzlich verpflichtet sind, die von der Durchführungsgesellschaft geschuldete Umsatzsteuer von der Gegenleistung einzubehalten und an das für sie zuständige Finanzamt abzuführen. 3Diese Verpflichtung entfällt jedoch nach der sogenannten Null-Regelung (§ 52 Abs. 2 UStDV), wenn 1. die Durchführungsgesellschaft keine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt hat und 2. der Aussteller im Falle des gesonderten Ausweises der Umsatzsteuer berechtigt ist, diese Steuer voll als Vorsteuer abzuziehen. 4Wegen der im Abzugsverfahren zu erteilenden Bescheinigungen nach §§ 52 Abs. 4 und 53 Abs. 7 UStDV vgl. Abschnitt 239 Abs. 2 Satz 4. (6) Die Anwendung der Null-Regelung führt zu folgendem Ergebnis: 1. 1Die ausländische Durchführungsgesellschaft braucht ihre sonstigen Leistungen an die Aussteller nicht zu versteuern. 2Sie bleibt jedoch berechtigt, die ihr von dem Veranstalter in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren als Vorsteuer abzuziehen oder im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet zu erhalten. 2. 1Die Aussteller werden nicht mit Umsatzsteuer belastet. 2Ein Vorsteuerabzug oder ein Vorsteuer-Vergütungsverfahren entfällt für sie insoweit. (7) 1Einige ausländische Staaten beauftragen mit der Organisation von Gemeinschaftsausstellungen keine Durchführungsgesellschaft, sondern eine staatliche Stelle, z. B. ein Ministerium. 2Im Inland werden die ausländischen staatlichen Stellen vielfach von den Botschaften oder Konsulaten der betreffenden ausländischen Staaten vertreten. 3Im übrigen werden Gemeinschaftsausstellungen entsprechend den Ausführungen in Absatz 4 durchgeführt. 4Hierbei erheben die ausländischen staatlichen Stellen von den einzelnen Ausstellern ihres Landes Entgelte, die sich in der Regel nach der beanspruchten Ausstellungsfläche richten. 5Bei dieser Gestaltung sind die ausländischen staatlichen Stellen als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG anzusehen. 6Die Ausführungen in den Absätzen 4 bis 6 gelten deshalb für die ausländischen staatlichen Stellen entsprechend. Sonstige Leistungen anderer Unternehmer (8) Erbringen andere Unternehmer als die Veranstalter einzelne der in Absatz 3 bezeichneten sonstigen Leistungen an die Aussteller oder an Durchführungsgesellschaften, gilt folgendes: 1. 1Die in Absatz 3 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Leistungen sind als Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück anzusehen (§ 3 a Abs. 2 Nr. 1 UStG). 2Wegen der sonstigen Leistungen, die die Planung und den Aufbau eines Messestandes betreffen, vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 24. 11. 1994 - BStBl 1995 II S. 151. 2. Die in Absatz 3 Nr. 8 bis 10 bezeichneten sonstigen Leistungen fallen unter § 3 a Abs. 1 UStG. 3. Der Ort der in Absatz 3 Nr. 11 bezeichneten Beförderungsleistungen bestimmt sich nach § 3 b Abs. 1 oder 3 UStG. 4. Die in Absatz 3 Nr. 11 bezeichnete Lagerung von Ausstellungsgegenständen fällt unter § 3 b Abs. 2 oder 4 UStG. 5. Die in Absatz 3 Nr. 13 bezeichneten Leistungen gehören zu den Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen (§ 3 a Abs. 4 Nr. 2 UStG).