Stand: 10.12.1999
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Zu § 3 a UStG (§ 1 UStDV)

42 UStR2000 Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung

42 Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Die Sonderregelung des § 1 Abs. 1 UStDV betrifft sonstige Leistungen, die von einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer oder von einer dort gelegenen Betriebsstätte erbracht und im Inland genutzt oder ausgewertet werden. 2Die Leistungen eines Aufsichtsratmitgliedes werden am Sitz der Gesellschaft genutzt oder ausgewertet. 3Sonstige Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen (vgl. Abschnitt 39 Abs. 3 bis 8), werden dort genutzt oder ausgewertet, wo die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit wahrgenommen werden soll. 4Wird eine sonstige Leistung sowohl im Inland als auch im Ausland genutzt oder ausgewertet, ist darauf abzustellen, wo die Leistung überwiegend genutzt oder ausgewertet wird. (2) Die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV erstreckt sich nur auf sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts, d. h. auf Leistungen von wirtschaftlicher Bedeutung, die zudem ohne größere Schwierigkeiten durch eine Besteuerung im Abzugsverfahren (siehe Abschnitte 233 bis 239) erfaßt werden können. Beispiel 1: 1Eine Stadt im Inland plaziert im Wege der Öffentlichkeitsarbeit eine Fremdenverkehrsanzeige über einen in der Schweiz ansässigen Werbungsmittler in einer deutschen Zeitung. 2Die Werbeleistung der deutschen Zeitung an den Schweizer Werbungsmittler ist nach § 3 a Abs. 3 und 4 Nr. 2 UStG nicht steuerbar. 3Die Leistung des Schweizer Werbungsmittlers an die Stadt unterliegt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV der Umsatzsteuer. Beispiel 2: 1Eine Rundfunkanstalt im Inland verpflichtet 1. einen in Polen ansässigen Künstler für die Aufnahme und Sendung einer künstlerischen Darbietung; 2. einen in der Schweiz ansässigen Journalisten, Nachrichten, Übersetzungen und Interviews auf Tonträgern und in Manuskriptform zu verfassen. 2Die Einräumung des Nutzungsrechts am Urheberrecht des Künstlers bzw. des Journalisten ist zwischen der Rundfunkanstalt und dem Künstler bzw. Journalisten vereinbart. 3Die Sendungen werden sowohl in das Inland als auch in das Ausland ausgestrahlt. 4Die Leistungen des polnischen Künstlers bzw. des Schweizer Journalisten sind umsatzsteuerrechtlich sonstige Leistungen im Sinne des § 3 a Abs. 4 Nr. 1 UStG. 5Da diese Leistungen jeweils von einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer an eine im Inland ansässige Rundfunkanstalt erbracht werden und deshalb die Nutzung oder Auswertung im Inland erfolgt, die Rundfunkanstalt auch nicht Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV erfüllt. 6Die Leistungen werden daher im Inland ausgeführt. 7Es kommt nicht darauf an, wohin die Sendungen ausgestrahlt werden. (3) § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStDV gilt für die Vermietung von Beförderungsmitteln. Beispiel: 1Ein Unternehmer im Inland mietet bei einem in der Schweiz ansässigen Autovermieter einen Personenkraftwagen und nutzt ihn im Inland. 2Der Ort der Leistung bei der Vermietung des Beförderungsmittels richtet sich nach § 3 a Abs. 1 UStG (vgl. Abschnitt 33 Abs. 3). 3Da der Personenkraftwagen im Inland genutzt wird, ist die Leistung jedoch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStDV als im Inland ausgeführt zu behandeln.