Allgemeines (1)1Nach § 17 a Abs. 1 UStDV wird bei Vorliegen der Voraussetzungen vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde. 2§ 17 a Abs. 1 UStDV beinhaltet zwei Sachverhaltsvarianten, die zu unterschiedlichen Anforderungen beim Belegnachweis führen. 3Während § 17 a Abs. 1 Nr. 1 UStDV den Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder durch einen von ihm beauftragten Dritten regelt, gilt § 17 a Abs. 1 Nr. 2 UStDV für alle übrigen Fälle (z. B. Abholfall durch den Abnehmer). 4Der Unternehmer kann anstatt der Voraussetzungen des § 17 a UStDV den Belegnachweis auch nach den in § 17 b bzw. § 17 c UStDV statuierten Regelungen erbringen. Belege (2)1§ 17 a Abs. 2 UStDV benennt die notwendigen Belege und verweist hierzu unter anderem auf die in § 17 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UStDV benannten Beförderungsbelege (vgl. hierzu Abschnitt 6 a.5 Abs. 11) und die in § 17 b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a UStDV aufgeführten Versendungsbelege (vgl. hierzu Abschnitt 6 a.5 Abs. 1 und 2). 2Die Gelangensvermutung erfordert immer mindestens zwei Belege, die von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden und die zudem vom Unternehmer und Abnehmer unabhängig sind. Widerlegbare Vermutung (3)1Gemäß § 17 a Abs. 3 UStDV kann das Finanzamt eine nach Absatz