Stand: 10.12.1999
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Zu § 1 UStG

6 UStR2000 Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

6 Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStR2000 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 )

(1) 1Zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern ist ein Leistungsaustausch möglich (vgl. BFH-Urteil vom 23. 7. 1959 - BStBl III S. 379). 2Unentgeltliche Leistungen von Gesellschaften an ihre Gesellschafter werden durch § 3 Abs. 1 b und Abs. 9 a UStG erfaßt (vgl. Abschnitte 24 a bis 24 c). Gründung von Gesellschaften, Eintritt neuer Gesellschafter (2) 1Sacheinlagen eines Gesellschafters sind nur dann umsatzsteuerbar, wenn es sich um Lieferungen und sonstige Leistungen im Rahmen seines Unternehmens handelt und keine Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1 a UStG vorliegt.2Die Einbringung von Wirtschaftsgütern durch den bisherigen Einzelunternehmer in die neugegründete Gesellschaft ist auf die Übertragung der Gesellschaftsrechte gerichtet (vgl. BFH-Urteile vom 8. 11. 1995 - BStBl 1996 II S. 114 - und vom 15. 5. 1997 - BStBl II S. 705).3Als Entgelt für die Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Gesellschaft kommt neben der Verschaffung der Beteiligung an der Gesellschaft auch die Übernahme von Schulden des Gesellschafters durch die Gesellschaft in Betracht, wenn der einbringende Gesellschafter dadurch wirtschaftlich entlastet wird (vgl. BFH-Urteil vom 15. 5. 1997 a. a. O.).4Zum Nachweis der Voraussetzung, daß der Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft tatsächlich vollzogen worden ist, vgl. BFH-Urteil vom 8. 11. 1995 a. a. O. Leistungsaustausch oder nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag (3) 1Zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft, an der er beteiligt ist, kommt es zu einem Leistungsaustausch, wenn der Gesellschafter eine Leistung gegen besonderes Entgelt erbringt (vgl. BFH-Urteile vom 8. 11. 1995 - BStBl II S. 114 - und BStBl 1996 II S. 176). 2Dabei ist es gleichgültig, ob die Leistung auf gesellschaftsrechtlicher Verpflichtung beruht oder nicht (vgl. BFH-Urteil vom 16. 3. 1993 - BStBl II S. 529). 3Der Gesellschafter kann daher wählen, ob er einen Gegenstand verkauft, vermietet oder ihn selbst bzw. seine Nutzung als Einlage einbringt (vgl. BFH-Urteil vom 18. 12. 1996 - BStBl 1997 II S. 374). 4Das Vorliegen einer sonstigen Leistung setzt aber voraus, daß der Gesellschafter seiner Gesellschaft tatsächlich etwas zuwendet (vgl. für Lieferungen BFH-Urteil vom 29. 9. 1987 - BStBl 1988 II S. 153). 5Eine sonstige Leistung durch Überlassung der Nutzung eines Gegenstandes muß beim Leistungsempfänger die Möglichkeit begründen, den Gegenstand für seine Zwecke zu verwenden. 6Soweit die Verwendung durch den Leistungsempfänger in der Rücküberlassung der Nutzung an den Leistenden besteht, muß deutlich erkennbar sein, daß dieser nunmehr sein Recht zur Nutzung aus dem Nutzungsrecht des Leistungsempfängers ableitet (BFH-Urteil vom 9. 9. 1993 - BStBl 1994 II S. 56). 7Zur Überlassung von Gegenständen gegen jährliche Pauschalvergütung (vgl. BFH-Urteile vom 16. 3. 1993 - BStBl II S. 529), und gegen Gutschriften auf dem Eigenkapitalkonto (vgl. BFH-Urteil vom 16. 3. 1993 - BStBl II S. 562). 8Dagegen liegt ein nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag vor, wenn der Gesellschafter eine Leistung erbringt, die durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust abgegolten wird (vgl. BFH-Urteile vom 8. 11. 1995 - BStBl 1996 II S. 114 - und BStBl 1996 II S. 176). 9Verteilt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß dem Gesellschaftsvertrag den gesamten festgestellten Gewinn je Geschäftsjahr an ihre Gesellschafter nach der Menge der jeweils gelieferten Gegenstände, so handelt es sich - unabhängig von der Bezeichnung als Gewinnverteilung - umsatzsteuerrechtlich um Entgelt für die Lieferungen der Gesellschafter an die Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 10. 5. 1990 - BStBl II S. 757). 10Die Tätigkeit eines Kommanditisten als Beiratsmitglied, dem vor allem Zustimmungs- und Kontrollrechte übertragen sind, kann eine Sonderleistung sein (vgl. BFH-Urteil vom 24. 8. 1994 - BStBl 1995 II S. 150). Einzelfälle (4) 1Die Behandlung der Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an Gesellschaften, an denen sie beteiligt sind, richtet sich danach, ob die Gesellschafter nur in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder selbst als Unternehmer tätig sind und ob die Überlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. 2Der Gesellschafter einer Personengesellschaft kann grundsätzlich frei entscheiden, in welcher Eigenschaft er für die Gesellschaft tätig wird. 3Dabei kann er seine Verhältnisse so gestalten, daß sie zu einer möglichst geringen steuerlichen Belastung führen (BFH-Urteil vom 16. 3. 1993 - BStBl II S. 530). 1. 1Der Gesellschafter erwirbt einen Gegenstand, den er der Gesellschaft zur Nutzung überläßt. 2Der Gesellschafter ist nur als Gesellschafter tätig. a) Der Gesellschafter überläßt den Gegenstand gegen Entgelt. Beispiel 1: 1Der Gesellschafter einer OHG erwirbt für eigene Rechnung einen Pkw, den er auf seinen Namen zuläßt und den er in vollem Umfang der Gesellschaft zur Nutzung überläßt. 2Die OHG zahlt dem Gesellschafter für die Nutzung des Pkw eine besondere Vergütung, z. B. einen feststehenden Mietzins oder eine nach der tatsächlichen Fahrleistung bemessene Vergütung. 3Nach den Grundsätzen der BFH-Urteile vom 7. 11. 1991 - BStBl 1992 II S. 269 - und vom 16. 3. 1993 - BStBl II S. 562 - ist die Unternehmereigenschaft des Gesellschafters zu bejahen. 4Er bewirkt mit der Überlassung des Pkw eine steuerbare Leistung an die Gesellschaft. 5Das Entgelt dafür besteht in der von der Gesellschaft gezahlten besonderen Vergütung. 6Ein Leistungsaustausch kann auch dann vorliegen, wenn der Gesellschafter den Pkw ausschließlich selbst nutzt (vgl. BFH-Urteil vom 16. 3. 1993 - BStBl II S. 530). Beispiel 2: 1Sachverhalt wie Beispiel 1, jedoch mit der Abweichung, daß der Pkw nur anteilig für Zwecke der Gesellschaft überlassen wird. 2Er wird zu 70 v. H. für Zwecke der Gesellschaft und zu 30 v. H. für eigene unternehmensfremde Zwecke des Gesellschafters genutzt. 3Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft findet nur insoweit statt, als der Gegenstand für Zwecke der Gesellschaft überlassen wird. 4Insoweit, als der Gesellschafter den Gegenstand für eigene unternehmensfremde Zwecke verwendet, liegt bei ihm eine nach § 3 Abs. 9 a Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 UStG nicht steuerbare unentgeltliche Wertabgabe vor. b) Der Gesellschafter überläßt den Gegenstand unentgeltlich. Beispiel 3: 1Der Gesellschafter einer OHG erwirbt für eigene Rechnung einen Pkw, den er auf seinen Namen zuläßt und den er in vollem Umfang der Gesellschaft zur Nutzung überläßt. 2Der Gesellschafter erhält hierfür jedoch keine besondere Vergütung; ihm steht lediglich der im Gesellschaftsvertrag bestimmte Gewinnanteil zu. 3Überläßt der Gesellschafter der Gesellschaft den Gegenstand unentgeltlich zur Nutzung, handelt er insoweit nicht als Unternehmer. 4Weder der Gesellschafter noch die Gesellschaft sind berechtigt, die dem Gesellschafter beim Erwerb des Gegenstandes in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen (vgl. auch BFH-Urteil vom 26. 1. 1984 - BStBl II S. 231). 2. 1Der Gesellschafter ist selbst als Unternehmer tätig. 2Er überläßt der Gesellschaft einen Gegenstand seines dem Unternehmen dienenden Vermögens zur Nutzung. a) 1Der Gesellschafter überläßt den Gegenstand gegen Entgelt. 2Bei der Nutzungsüberlassung gegen Entgelt handelt es sich um einen steuerbaren Umsatz im Rahmen des Unternehmens. b) Der Gesellschafter überläßt den Gegenstand unentgeltlich. Beispiel 4: 1Ein Bauunternehmer ist Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft und stellt dieser unentgeltlich Baumaschinen zur Verfügung. 2Die unentgeltliche Überlassung des Gegenstandes an die Gesellschaft ist beim Gesellschafter keine unentgeltliche Wertabgabe, wenn dafür unternehmerische Gründe ausschlaggebend waren. 3Es handelt sich um eine mangels Entgelt nicht steuerbare sonstige Leistung im Rahmen des Unternehmens (vgl. auch Abs. 5). 4Wird der Gegenstand aus unternehmensfremden Gründen überlassen, liegt beim Gesellschafter unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 9 a UStG eine unentgeltliche Wertabgabe vor. 5Das kann beispielsweise im Einzelfall bei der Überlassung von Gegenständen an Familiengesellschaften der Fall sein. 6Unternehmensfremde Gründe liegen nicht allein deshalb vor, weil der Gesellschafter die Anteile an der Gesellschaft nicht in seinem Betriebsvermögen hält (vgl. BFH-Urteil vom 20. 12. 1962 - BStBl 1963 III S. 169). Zu 2 a und 2 b: 1Sowohl in den Fällen der entgeltlichen als auch denen der unentgeltlichen Überlassung kann der Gesellschafter die ihm bei der Anschaffung des überlassenen Gegenstandes in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. 2Ein Vorsteuerabzug der Gesellschaft ist insoweit ausgeschlossen. 3Zum Vorsteuerabzug vgl. Abschnitt 213. Leistungsaustausch bei Arbeitsgemeinschaften des Baugewerbes (5) 1Überlassen die Gesellschafter einer Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes dieser für die Ausführung des Bauauftrages Baugeräte (Gerätevorhaltung), so kann sich die Überlassung im Rahmen eines Leistungsaustausches vollziehen. 2Vereinbaren die Gesellschafter, daß die Baugeräte von den Partnern der Arbeitsgemeinschaft kostenlos zur Verfügung zu stellen sind, so ist die Überlassung der Baugeräte ein nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag, wenn der die Geräte beistellende Gesellschafter die Überlassung der Geräte der Arbeitsgemeinschaft nicht berechnet und sich mit dem ihm zustehenden Gewinnanteil begnügt. 3Wird die Überlassung der Baugeräte seitens des Bauunternehmers an die Arbeitsgemeinschaft vor der Verteilung des Gewinns entsprechend dem Geräteeinsatz ausgeglichen oder wird der Gewinn entsprechend der Gerätevorhaltung aufgeteilt, obwohl sie nach dem Vertrag "kostenlos" zu erbringen ist, so handelt es sich im wirtschaftlichen Ergebnis um besonders berechnete sonstige Leistungen (vgl. BFH-Urteil vom 18. 3. 1988 - BStBl II S. 646). 4Das gilt auch dann, wenn die Differenz zwischen vereinbarter und tatsächlicher Geräteüberlassung unmittelbar zwischen den Arbeitsgemeinschaftspartnern abgegolten (Spitzenausgleich) und der Gewinn formell von Ausgleichszahlungen unbeeinflußt verteilt wird (BFH-Urteile vom 21. 3. 1968 - BStBl II S. 449 - und vom 11. 12. 1969 - BStBl 1970 II S. 356). 5In den Fällen, in denen im Arbeitsgemeinschaftsvertrag ein Spitzenausgleich der Mehr- und Minderleistungen und der darauf entfallenden Entgelte außerhalb der Arbeitsgemeinschaft zwischen den Partnern unmittelbar vereinbart und auch tatsächlich dementsprechend durchgeführt wird, ist ein Leistungsaustausch zwischen den Arbeitsgemeinschaftsmitgliedern und der Arbeitsgemeinschaft nicht feststellbar. 6Die Leistungen (Gerätevorhaltungen) der Partner an die Arbeitsgemeinschaft sind in diesen Fällen nicht steuerbare echte Mitgliederbeiträge (BFH-Urteil vom 11. 12. 1969 - BStBl 1970 II S. 358).