Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Pirmasens vom 18. September 1975 - 8 Ls 225/75 - zu drei Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich des weiter gehenden Anklagevorwurfs hat es das Verfahren zum Teil eingestellt, im übrigen den Angeklagten freigesprochen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Umsätze aus 18 Bauvorhaben, die er in der Zeit von 1971 bis 1975 in seinen Bauunternehmen ausgeführt hat, bei der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen verschwiegen und auch die entstandene Umsatzsteuer nicht abgeführt. Das Landgericht hat die dadurch bewirkte Hinterziehung der Umsatzsteuer für jedes einzelne Bauvorhaben als selbständige Tat gewertet und deshalb den Angeklagten wegen "achtzehn selbständiger Vergehen der Umsatzsteuerhinterziehung" verurteilt. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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