Die Beklagte bestellte bei der Firma R. SA in Cerny/Frankreich eine Position Polyzell-Rollen im Werte von 38.767, 20 DM. Die Lieferung sollte vereinbarungsgemäß "frei Haus" erfolgen. Die Klägerin, die von der französischen Firma mit der Durchführung der Beförderung beauftragt worden war, führte den Transport selbst aus. Sie deklarierte die Ware an der Grenze und entrichtete die bei der Einfuhr fällige Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 5.426, 99 DM. In der Bundesrepublik ging die gesamte Ladung aus unbekannten Gründen verloren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.
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