AEAO zu § 143 AEAO
FNA: 610-1-3-1
Fassung vom: 31.01.2014
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben vom 1. September 2025, BMF IV D 2 - S 0316/00090/019/030, BStBl. I S. 1650 vom 01.09.2025

AEAO zu § 143 AEAO - Aufzeichnung des Wareneingangs:

AEAO zu § 143 - Aufzeichnung des Wareneingangs:

AEAO ( Anwendungserlass zur Abgabenordnung )

1. Zur gesonderten Aufzeichnung des Wareneingangs sind nur gewerbliche Unternehmer (vgl. AEAO zu § 141, Nr. 1) verpflichtet; Land- und Forstwirte fallen nicht unter die Vorschrift. Die Aufzeichnungspflicht besteht unabhängig von der Buchführungspflicht. Bei buchführenden Gewerbetreibenden genügt es, wenn sich die geforderten Angaben aus der Buchführung ergeben. 2. Besondere Aufzeichnungspflichten, die in Einzelsteuergesetzen vorgeschrieben sind (z. B. nach § 22 UStG), werden von dieser Vorschrift nicht berührt.