AEAO zu § 219 AEAO
FNA: 610-1-3-1
Fassung vom: 31.01.2014
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben vom 1. September 2025, BMF IV D 2 - S 0316/00090/019/030, BStBl. I S. 1650 vom 01.09.2025

AEAO zu § 219 AEAO - Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden:

AEAO zu § 219 - Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden:

AEAO ( Anwendungserlass zur Abgabenordnung )

1. Es ist zu unterscheiden zwischen der gesetzlichen Entstehung der Haftungsschuld, dem Erlass des Haftungsbescheids (§ 191 AO) und der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners durch Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot). § 219 AO regelt nur die Zahlungsaufforderung. Der Erlass des Haftungsbescheids selbst wird durch die Einschränkung in der Vorschrift nicht gehindert. Die Zahlungsaufforderung darf jedoch mit dem Haftungsbescheid nur verbunden werden, wenn die Voraussetzungen des § 219 AO vorliegen. Zum Beginn der Zahlungsverjährung bei einem Haftungsbescheid, der ohne Zahlungsaufforderung ergangen ist, siehe § 229 Abs. 2 AO. 2. § 219 AO ist Ausdruck des Grundsatzes, dass der Haftungsschuldner nur nach dem Steuerschuldner (subsidiär) für die Steuerschuld einzustehen hat. Auch in den Fällen des § 219 Satz 2 AO, in denen das Gesetz eine unmittelbare Inanspruchnahme des Haftungsschuldners erlaubt, kann es der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entsprechen, sich zunächst an den Steuerschuldner zu halten.