AEAO zu § 25 AEAO
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024, BMF IV D 1 - S 0062/23/10003 :001, BStBl. I S. 177

AEAO zu § 25 AEAO - Mehrfache örtliche Zuständigkeit:

AEAO zu § 25 - Mehrfache örtliche Zuständigkeit:

AEAO ( Anwendungserlass zur Abgabenordnung )

Einigen sich bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit die Finanzbehörden auf eine der örtlich zuständigen Finanzbehörden, so handelt es sich hierbei nicht um eine Zuständigkeitsvereinbarung i. S. d. § 27 AO. Der Zustimmung des Betroffenen bedarf es nicht.