BGH - Urteil vom 27.11.1991
XII ZR 226/90
Normen:
BGB § 1357 Abs.1;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1357 Abs. 1 Satz 1 Lebensbedarf 1
BGHR BGB § 1357 Abs. 1 Satz 2 Behandlung, ärztliche 1
BGHZ 116, 184
DRsp I(165)255a-b
FamRZ 1992, 291
IPRax 1993, 97
JZ 1992, 586
JuS 1992, 345
MDR 1992, 382
NJW 1992, 909

Angemessenen Deckung des Lebensbedarfs bei unaufschiebbarer ärztlicher Behandlung eines Ehegatten

BGH, Urteil vom 27.11.1991 - Aktenzeichen XII ZR 226/90

DRsp Nr. 1993/933

Angemessenen Deckung des Lebensbedarfs bei unaufschiebbarer ärztlicher Behandlung eines Ehegatten

»a) Eine medizinisch indizierte, unaufschiebbare ärztliche Behandlung eines Ehegatten dient ohne Rücksicht auf die Höhe der mit ihr verbundenen Kosten der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie im Sinne von § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB. b) Zu den Umständen, die die Mitverpflichtung des anderen Ehegatten aus einem Vertrag über eine ärztliche Behandlung nach § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschließen können, gehören neben dem Bestehen einer Krankenversicherung die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie in ihrem Bezug zu der voraussichtlichen Höhe der Behandlungskosten (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 94, 1 ff).«

Normenkette:

BGB § 1357 Abs.1;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Kosten für stationäre, insbesondere chemotherapeutische Behandlungen ihres im März 1987 verstorbenen Ehemannes in Höhe von 30.837,89 DM (nebst Zinsen) in Anspruch.