Anlage: Artikel 51 dieser Verordnung VO-EU-282-2011
FNA: 611-10-14-07-2
Fassung vom: 15.03.2011
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Durchführungsverordnung (EU) 2022/432, ABl. L 88 vom 16. 3. 2022 S. 15 vom 15.03.2022

Anlage: Artikel 51 dieser Verordnung VO-EU-282-2011 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Anlage: Artikel 51 dieser Verordnung

VO-EU-282-2011 ( Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

ANHANG II

Artikel 51 dieser Verordnung

EUROPÄISCHE UNION BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BEFREIUNG VON DER MEHRWERTSTEUER UND/ODER DER VERBRAUCHSTEUER (*)
(Richtlinie 2006/112/EG - Artikel 151 - und Richtlinie 2008/118/EG - Artikel 13)

Laufende Nummer (nicht zwingend):
1. ANTRAGSTELLENDE EINRICHTUNG BZW. PRIVATPERSON
Bezeichnung/Name
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort
(Aufnahme-)Mitgliedstaat
2. FÜR DAS ANBRINGEN DES DIENSTSTEMPELS ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE (Bezeichnung, Anschrift und Rufnummer)
3. ERKLÄRUNG DER ANTRAGSTELLENDEN EINRICHTUNG ODER PRIVATPERSON
Der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) (1) erklärt hiermit,
a) dass die in Feld 5 genannten Gegenstände und/oder Dienstleistungen bestimmt sind (2)
für amtliche Zwecke zur privaten Verwendung durch
einer ausländischen diplomatischen Vertretung einen Angehörigen einer ausländischen diplomatischen Vertretung
einer ausländischen berufskonsularischen Vertretung einen Angehörigen einer ausländischen berufskonsularischen Vertretung
einer europäischen Einrichtung, auf die das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Anwendung findet
einer internationalen Organisation einen Bediensteten einer internationalen Organisation
der Streitkräfte eines der NATO angehörenden Staates
der Streitkräfte eines Mitgliedstaats, die an Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) Union beteiligt sind
der auf Zypern stationierten Streitkräfte des Vereinigten Königreichs
für die Verwendung durch die Europäische Kommission oder eine andere nach Unionsrecht geschaffene Einrichtung oder sonstige Stelle, wenn die Kommission oder diese Einrichtung oder sonstige Stelle ihre Aufgaben im Rahmen der Reaktion auf die COVID-19-Pandemie wahrnimmt

(Bezeichnung der Einrichtung) (siehe Feld 4)
b) dass die in Feld 5 genannten Gegenstände und/oder Dienstleistungen mit den Bedingungen und Beschränkungen vereinbar sind, die in dem in Feld 1 genannten Aufnahmemitgliedstaat für die Freistellung gelten, und
c) dass die obigen Angaben richtig und vollständig sind.
Der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) verpflichtet sich hiermit, an den Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt wurden oder von dem aus die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden, die Mehrwertsteuer und/oder Verbrauchsteuer zu entrichten, die fällig wird, falls die Gegenstände und/oder Dienstleistungen die Bedingungen für die Befreiung nicht erfüllen oder nicht für die beabsichtigten Zwecke verwendet werden bzw. nicht den beabsichtigten Zwecken dienen.
Ort, Datum Name und Stellung des Unterzeichnenden
Unterschrift
4. DIENSTSTEMPEL DER EINRICHTUNG (bei Freistellung zur privaten Verwendung)
Ort, Datum Stempel Name und Stellung des Unterzeichnenden
Unterschrift
5. BEZEICHNUNG DER GEGENSTÄNDE UND/ODER DIENSTLEISTUNGEN, FÜR DIE DIE BEFREIUNG VON DER MEHRWERTSTEUER UND/ODER VERBRAUCHSTEUER BEANTRAGT WIRD
A. Angaben zu dem Unternehmer/zugelassenen Lagerinhaber:
1) Bezeichnung und Anschrift
2) Mitgliedstaat
3) Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuerregisternummer/Verbrauchsteuernummer
B. Angaben zu den Gegenständen und/oder Dienstleistungen:
Nr. Ausführliche Beschreibung der Gegenstände und/oder Dienstleistungen (3) (oder Verweis auf beigefügten Bestellschein) Menge oder Anzahl Preis ohne Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer Währung
Preis pro Einheit Gesamtwert
Gesamtbetrag
6. BESCHEINIGUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE(N) DES AUFNAHMEMITGLIEDSTAATES
Die Versendung/Lieferung bzw. Erbringung der in Feld 5 genannten Gegenstände und/oder Dienstleistungen entspricht
in vollem Umfang in folgendem Umfang (Menge bzw. Anzahl) (4)
den Bedingungen für die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder Verbrauchsteuer.
Name und Stellung des Unterzeichnenden
Ort, Datum Stempel Unterschrift

7. VERZICHT AUF ANBRINGUNG DES DIENSTSTEMPELABDRUCKS IN FELD 6 (nur bei Freistellung für amtliche Zwecke)
Mit Schreiben Nr.
vom
wird für
(Bezeichnung der antragstellenden Einrichtung)
auf die Anbringung des Dienststempelabdrucks in Feld 6 durch (Bezeichnung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates) verzichtet.
Name und Stellung des Unterzeichnenden
Ort, Datum Stempel Unterschrift
(*) Nichtzutreffendes streichen.
(1) Nichtzutreffendes streichen.
(2) Zutreffendes ankreuzen.
(3) Nicht benutzte Felder durchstreichen. Dies gilt auch, wenn ein Bestellschein beigefügt ist.
(4) Gegenstände und/oder Dienstleistungen, für die keine Befreiung gewährt werden kann, sind in Feld 5 oder auf dem Bestellschein durchzustreichen.
Erläuterungen 1. Dem Unternehmer und/oder zugelassenen Lagerinhaber dient diese Bescheinigung als Beleg für die Steuerbefreiung von Gegenständen oder Dienstleistungen, die an Einrichtungen bzw. Privatpersonen im Sinne von Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG und Artikel 13 der Richtlinie 2008/118/EG versendet und/oder geliefert werden. Dementsprechend ist für jeden Lieferer/Lagerinhaber eine Bescheinigung auszufertigen. Der Lieferer/Lagerinhaber hat die Bescheinigung gemäß den in seinem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften in seine Buchführung aufzunehmen. 2. a) Die allgemeinen Hinweise zum zu verwendenden Papier und zu den Abmessungen der Felder sind dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (C 164 vom 1. 7. 1989, S. 3) zu entnehmen. Für alle Exemplare ist weißes Papier im Format 210 × 297 mm zu verwenden, wobei in der Länge Abweichungen von −5 bis +8 mm zulässig sind. Bei einer Befreiung von der Verbrauchsteuer ist die Befreiungsbescheinigung in zwei Exemplaren auszufertigen: - eine Ausfertigung für den Versender; - eine Ausfertigung, die die Bewegungen der der Verbrauchsteuer unterliegenden Produkte begleitet. b) Nicht genutzter Raum in Feld 5 Buchstabe B ist so durchzustreichen, dass keine zusätzlichen Eintragungen vorgenommen werden können. c) Das Dokument ist leserlich und in dauerhafter Schrift auszufüllen. Löschungen oder Überschreibungen sind nicht zulässig. Die Bescheinigung ist in einer vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Sprache auszufüllen. d) Wird bei der Beschreibung der Gegenstände und/oder Dienstleistungen (Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein Bezug genommen, der nicht in einer vom Aufnahmemitgliedstaat anerkannten Sprache abgefasst ist, so hat der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) eine Übersetzung beizufügen. e) Ist die Bescheinigung in einer vom Mitgliedstaat des Lieferers/Lagerinhabers nicht anerkannten Sprache verfasst, so hat der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) eine Übersetzung der Angaben über die in Feld 5 Buchstabe B aufgeführten Gegenstände und Dienstleistungen beizufügen. f) Unter einer anerkannten Sprache ist eine der Sprachen zu verstehen, die in dem betroffenen Mitgliedstaat amtlich in Gebrauch ist, oder eine andere Amtssprache der Union, die der Mitgliedstaat als zu diesem Zwecke verwendbar erklärt. 3. In Feld 3 der Bescheinigung macht der Antragsteller (Einrichtung/Privatperson) die für die Entscheidung über den Freistellungsantrag im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Angaben. 4. In Feld 4 der Bescheinigung bestätigt die Einrichtung die Angaben in den Feldern 1 und 3 Buchstabe a des Dokuments und bescheinigt, dass der Antragsteller - wenn es sich um eine Privatperson handelt - Bediensteter der Einrichtung ist. 5. a) Wird (in Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein verwiesen, so sind mindestens Bestelldatum und Bestellnummer anzugeben. Der Bestellschein hat alle Angaben zu enthalten, die in Feld 5 der Bescheinigung genannt werden. Muss die Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates abgestempelt werden, so ist auch der Bestellschein abzustempeln. b) Die Angabe der in Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 definierten Verbrauchsteuernummer ist nicht zwingend; die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die Steuerregisternummer ist anzugeben. c) Währungen sind mit den aus drei Buchstaben bestehenden Codes der internationalen ISOIDIS-4217-Norm zu bezeichnen, die von der Internationalen Normenorganisation festgelegt wurde. 6. Die genannte Erklärung einer antragstellenden Einrichtung/Privatperson ist in Feld 6 durch die Dienststempel der zuständigen Behörde(n) des Aufnahmemitgliedstaates zu beglaubigen. Diese Behörde(n) kann/können die Beglaubigung davon abhängig machen, dass eine andere Behörde des Mitgliedstaats zustimmt. Es obliegt der zuständigen Steuerbehörde, eine derartige Zustimmung zu erlangen. 7. Zur Vereinfachung des Verfahrens kann die zuständige Behörde darauf verzichten, von einer Einrichtung, die eine Befreiung für amtliche Zwecke beantragt, die Erlangung des Dienststempels zu fordern. Die antragstellende Einrichtung hat diese Verzichterklärung in Feld 7 der Bescheinigung anzugeben.