Anlage: Überseeische Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet AEUV
Stand: 07.06.2016
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Anlage: Überseeische Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Anlage: Überseeische Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

Anhang II

Überseeische Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet - Grönland - Neukaledonien und Nebengebiete - Französisch-Polynesien - Französische Süd- und Antarktisgebiete - Wallis und Futuna - St. Pierre und Miquelon - Saint-Barthélemy - Aruba - Niederländische Antillen: - Bonaire - Curaçao - Saba - Sint Eustatius - Sint Maarten - Anguilla - Kaimaninseln - Falklandinseln - Südgeorgien und südliche Sandwichinseln - Montserrat - Pitcairn - St. Helena und Nebengebiete - Britisches Antarktis-Territorium - Britisches Territorium im Indischen Ozean - Turks- und Caicosinseln - Britische Jungferninseln - Bermuda