VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNG IM SINNE DES ARTIKELS 295 ABSATZ 1 NUMMER 4 1. Anbau: a) Ackerbau im Allgemeinen, einschließlich Weinbau; b) Obstbau (einschließlich Olivenanbau) und Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzengartenbau, auch unter Glas; c) Anbau von Pilzen und Gewürzen, Erzeugung von Saat- und Pflanzgut; d) Betrieb von Baumschulen. 2. Tierzucht und Tierhaltung in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung: a) Viehzucht und -haltung; b) Geflügelzucht und -haltung; c) Kaninchenzucht und -haltung; d) Imkerei; e) Seidenraupenzucht; f) Schneckenzucht. 3. Forstwirtschaft. 4. Fischwirtschaft: a) Süßwasserfischerei; b) Fischzucht; c) Muschelzucht, Austernzucht und Zucht anderer Weich- und Krebstiere; d) Froschzucht.