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(zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen
1 2 3 lfd. Nr. Zeichen Ge- oder Verbot Erläuterungen Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen 1
Absperrschranke
2
Leitbake Pfeilbake Schraffenbake
3
Leitschwelle mit Pfeilbake mit Schraffenbake
4
Leitbord mit Pfeilbake mit Schraffenbake
5
Leitkegel
6
Fahrbare Absperrtafel
7
Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
zu 1 bis 7 Ge- oder Verbot Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei. Erläuterung 1. Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. 2. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet sein, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind. Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen 8
Richtungstafel in Kurven
Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein. 9
Leitplatte
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Leitmal
Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschränkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten. Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs 11
Leitpfosten (links) (rechts)
Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen. Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit 12
Parkwarntafel