Anrechnung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit bei der Unterhaltsbemessung; Berücksichtigung von Steuern
BGH, Urteil vom 16.06.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 727/80
DRsp Nr. 1994/4846
Anrechnung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit bei der Unterhaltsbemessung; Berücksichtigung von Steuern
A. Bei der Anrechnung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit sind Zumutbarkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Hierbei ist auch der Anlaß der Mehrleistung zu würdigen. Dies kann das Ergebnis haben, daß sich der Unterhaltsgläubiger Einkünfte jedenfalls solange anrechnen lassen muß, als er sie tatsächlich erzielt. So kann es sich trotz der damit verbundenen zusätzlichen Arbeitsbelastung im Grunde nicht um eine unzumutbare Nebentätigkeit, die mit der Situation eines Überstunden leistenden Arbeitnehmers vergleichbar ist, handeln, wenn der Unterhaltsgläubiger schwerpunktmäßig Einkünfte als schöpferischer Künstler erzielt und eine Lehrtätigkeit nur zur materiellen Absicherung angenommen hat. B. Steuern sind unterhaltsrechtlich grundsätzlich in der gegenwärtig entrichteten Höhe zu berücksichtigen. Wegen der erheblichen Unsicherheit, mit der eine Prognose behaftet ist, können spätere Veränderungen in der Regel erst dann beachtet werden, wenn sie tatsächlich eingetreten sind.