Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines Pflegekindes; Berücksichtigung des Pflegegeldes
BGH, Urteil vom 18.04.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 80/82
DRsp Nr. 1994/4504
Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines Pflegekindes; Berücksichtigung des Pflegegeldes
»1. Zu der Frage, ob für einen geschiedenen Ehegatten ein Anspruch auf Unterhalt nach § 1576BGB wegen der Betreuung eines Pflegekindes auch dann in Betracht kommt, wenn das Pflegekind nicht von beiden Ehegatten gemeinschaftlich, sondern allein von ihm mit Zustimmung des anderen Ehegatten aufgenommen worden ist. 2. Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung a) des Anteils des Pflegegeldes, durch den die Bemühungen der Pflegeperson anerkannt werden sollen, b) des staatlichen Kindergeldes, das die Pflegeperson bei dauerhafter Aufnahme eines Pflegekindes erhält.«A. Ob im Hinblick auf die Zubilligung eines Unterhaltsanspruchs aus § 1576BGB die Zustimmung des Ehemannes zur Aufnahme des Kindes durch die Ehefrau einer gemeinschaftlichen Aufnahme des Pflegekindes gleich zu achten ist, [kommt auf den Einzelfall an]. B. Die staatlichen Kindergeldzahlungen erhöhen den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht; bei angemessener Versorgung des Kindes wird deren Weiterleitung an das Kind nicht geschuldet.