Artikel 104 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL VII GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
KAPITEL 1 WETTBEWERBSREGELN
ABSCHNITT 1 VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN

Artikel 104 AEUV (Zulässigkeit wettbewerbsrechtlicher Vereinbarungen)

Artikel 104 (Zulässigkeit wettbewerbsrechtlicher Vereinbarungen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 84 EGV) Bis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel 103 erlassenen Vorschriften entscheiden die Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Artikel 101, insbesondere Absatz 3, und 102 über die Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie über die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt.