Artikel 104 c GG
FNA: 100-1
Fassung vom: 23.05.1949
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94), BGBl. I Nr. 439 vom 20.12.2024

Artikel 104 c GG (Finanzhilfen im Bildungsbereich)

Artikel 104 c (Finanzhilfen im Bildungsbereich)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

1Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. 2Artikel 104 b Absatz 2 Satz 1 bis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. 3Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen.