Artikel 105 GG
FNA: 100-1
Fassung vom: 23.05.1949
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82), BGBl. I S. 2478 vom 19.12.2022

Artikel 105 GG (Kompetenz in der Finanzgesetzgebung)

Artikel 105 (Kompetenz in der Finanzgesetzgebung)

GG ( Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland )

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) 1Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. 2Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen. (2 a) 1Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. 2Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer. (3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.