Artikel 109 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL VII GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
KAPITEL 1 WETTBEWERBSREGELN
ABSCHNITT 2 STAATLICHE BEIHILFEN

Artikel 109 AEUV (Durchführungsverordnungen)

Artikel 109 (Durchführungsverordnungen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 89 EGV) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 107 und 108 erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 108 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.