Artikel 115 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL VII GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
KAPITEL 3 ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 115 AEUV (Harmonisierungsmaßnahmen im besonderen Gesetzgebungsverfahren)

Artikel 115 (Harmonisierungsmaßnahmen im besonderen Gesetzgebungsverfahren)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 94 EGV) Unbeschadet des Artikels 114 erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken.