Artikel 133 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL VIII DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
KAPITEL 2 DIE WÄHRUNGSPOLITIK

Artikel 133 AEUV (Rechtsetzung die Verwendung des Euro betreffend)

Artikel 133 (Rechtsetzung die Verwendung des Euro betreffend)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

1Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. 2Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der Europäischen Zentralbank erlassen.