Artikel 137 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL VIII DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
KAPITEL 4 BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN, DEREN WÄHRUNG DER EURO IST

Artikel 137 AEUV (Tagungen der Minister)

Artikel 137 (Tagungen der Minister)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

Die Einzelheiten für die Tagungen der Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sind in dem Protokoll betreffend die Euro-Gruppe festgelegt.