Artikel 142 AEUV
Stand: 07.06.2016
zuletzt geändert durch:
-, -
DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL VIII DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
KAPITEL 5 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 142 AEUV (Wechselkurspolitik der Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung)

Artikel 142 (Wechselkurspolitik der Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 124 Absatz 1 EGV) 1Jeder Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, behandelt seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse. 2Er berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Wechselkursmechanismus gesammelt worden sind.