Artikel 145 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL IX BESCHÄFTIGUNG

Artikel 145 AEUV (Koordinierte Beschäftigungsstrategie)

Artikel 145 (Koordinierte Beschäftigungsstrategie)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 125 EGV) Die Mitgliedstaaten und die Union arbeiten nach diesem Titel auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele des Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union zu erreichen.