Artikel 150 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL IX BESCHÄFTIGUNG

Artikel 150 AEUV (Beschäftigungsausschuss)

Artikel 150 (Beschäftigungsausschuss)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 130 EGV) 1Der Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, setzt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschäftigungsausschuss mit beratender Funktion zur Förderung der Koordinierung der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik der Mitgliedstaaten ein. 2Der Ausschuss hat folgende Aufgaben: - Er verfolgt die Beschäftigungslage und die Beschäftigungspolitik in den Mitgliedstaaten und der Union; - er gibt unbeschadet des Artikels 240 auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen ab und trägt zur Vorbereitung der in Artikel 148 genannten Beratungen des Rates bei. Bei der Erfüllung seines Auftrags hört der Ausschuss die Sozialpartner. Jeder Mitgliedstaat und die Kommission entsenden zwei Mitglieder in den Ausschuss.