Artikel 153 EG 2006/112
FNA: 611-10-14-07
Fassung vom: 28.11.2006
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Richtlinie (EU) 2025/425, ABl. L, 2025/425, 28. 2. 2025 vom 18.02.2025

Artikel 153 2006-112-EG (Steuerbefreite Leistungen von Vertretern)

Artikel 153 (Steuerbefreite Leistungen von Vertretern)

2006-112-EG ( Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem )

Die Mitgliedstaaten befreien Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln, von der Steuer, wenn sie in den Kapiteln 6, 7 und 8 genannte Umsätze oder Umsätze außerhalb der Gemeinschaft betreffen. Die Befreiung nach Absatz 1 gilt nicht für Reisebüros, wenn diese im Namen und für Rechnung des Reisenden Leistungen bewirken, die in anderen Mitgliedstaaten erbracht werden.