Artikel 158 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL X SOZIALPOLITIK

Artikel 158 AEUV (Bezahlte Freizeit)

Artikel 158 (Bezahlte Freizeit)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 142 EGV) Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, die bestehende Gleichwertigkeit der Ordnungen über die bezahlte Freizeit beizubehalten.