Artikel 161 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL X SOZIALPOLITIK

Artikel 161 AEUV (Berichtspflichten der Kommission über die soziale Lage)

Artikel 161 (Berichtspflichten der Kommission über die soziale Lage)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 145 EGV) Der Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament hat stets ein besonderes Kapitel über die Entwicklung der sozialen Lage in der Union zu enthalten. Das Europäische Parlament kann die Kommission auffordern, Berichte über besondere, die soziale Lage betreffende Fragen auszuarbeiten.