Artikel 163 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL XI DER EUROPÄISCHE SOZIALFONDS

Artikel 163 AEUV (Verwaltung)

Artikel 163 (Verwaltung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 147 EGV) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Kommission. Die Kommission wird hierbei von einem Ausschuss unterstützt, der aus Vertretern der Regierungen sowie der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände besteht; den Vorsitz führt ein Mitglied der Kommission.