Artikel 167
EGV ( EG-Vertrag )
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt der Rat folgendes fest: - die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen; - die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.