Artikel 172 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL XVI TRANSEUROPÄISCHE NETZE

Artikel 172 AEUV (Festlegung der Leitlinien)

Artikel 172 (Festlegung der Leitlinien)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 156 EGV) Die Leitlinien und die übrigen Maßnahmen nach Artikel 171 Absatz 1 werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen festgelegt. Leitlinien und Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats betreffen, bedürfen der Billigung des betroffenen Mitgliedstaats.