Artikel 182 EGV
Stand: 21.06.2005
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AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, Abl. EG Nr. L 157 S. 203
Vierter Teil. Die Assoziierung der Überseeischen Länder und Hoheitsgebiete

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Artikel 182

EGV ( EG-Vertrag )

1Die Mitgliedstaaten kommen überein, die außereuropäischen Länder und Hoheitsgebiete, die mit Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten, der Gemeinschaft zu assoziieren. 2 Diese Länder und Hoheitsgebiete, im folgenden als „Länder und Hoheitsgebiete“ bezeichnet, sind in Anhang II zu diesem Vertrag aufgeführt. 3 Ziele der Assoziierung ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft. 4 Entsprechend den in der Präambel dieses Vertrags aufgestellten Grundsätzen sollen die Assoziierung in ersten Linie den Interessen der Einwohner dieser Länder und Hoheitsgebiete dienen und ihren Wohlstand fördern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung entgegenzuführen.