Artikel 187 AEUV
Stand: 07.06.2016
zuletzt geändert durch:
-, -
DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL XIX FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND RAUMFAHRT

Artikel 187 AEUV (Gemeinsame Unternehmen)

Artikel 187 (Gemeinsame Unternehmen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 171 EGV) Die Union kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind.