Artikel 190 AEUV
Stand: 07.06.2016
zuletzt geändert durch:
-, -
DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL XIX FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND RAUMFAHRT

Artikel 190 AEUV (Berichtspflicht)

Artikel 190 (Berichtspflicht)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 173 EGV) 1Zu Beginn jedes Jahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht. 2Dieser Bericht erstreckt sich insbesondere auf die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und der Verbreitung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten während des Vorjahres sowie auf das Arbeitsprogramm des laufenden Jahres.