Artikel 217 AEUV
Stand: 07.06.2016
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FÜNFTER TEIL DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
TITEL V INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

Artikel 217 AEUV (Assoziierungsabkommen mit Drittländern oder internationalen Organisationen)

Artikel 217 (Assoziierungsabkommen mit Drittländern oder internationalen Organisationen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 310 EGV) Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.