Artikel 220 AEUV
Stand: 07.06.2016
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FÜNFTER TEIL DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
TITEL VI BEZIEHUNGEN DER UNION ZU INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN UND DRITTLÄNDERN SOWIE DELEGATIONEN DER UNIO...

Artikel 220 AEUV (Beziehungen zu internationalen Organisationen; Zuständigkeit)

Artikel 220 (Beziehungen zu internationalen Organisationen; Zuständigkeit)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 302 bis 304 EGV) (1) Die Union betreibt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Die Union unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen. (2) Die Durchführung dieses Artikels obliegt dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission.