Artikel 225 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1 DIE ORGANE
ABSCHNITT 1 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Artikel 225 AEUV (Initiativrecht)

Artikel 225 (Initiativrecht)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 192 Absatz 2 EGV) 1Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Unionsakts zur Durchführung der Verträge erfordern. 2Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Europäischen Parlament die Gründe dafür mit.