Artikel 229 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1 DIE ORGANE
ABSCHNITT 1 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Artikel 229 AEUV (Sitzungsperiode)

Artikel 229 (Sitzungsperiode)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 196 EGV) 1Das Europäische Parlament hält jährlich eine Sitzungsperiode ab. 2Es tritt, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März zusammen. Das Europäische Parlament kann auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder sowie auf Antrag des Rates oder der Kommission zu einer außerordentlichen Sitzungsperiode zusammentreten.