SECHSTER TEIL Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dies... Artikel 231 Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 231 § 4 Haftung juristischer Personen für ihre Organe
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Die §§ 31 und 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf solche Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.