SECHSTER TEIL Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dies... Artikel 232 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Die Bestimmungen der §§ 823 bis 853 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.