Artikel 235 § 1 EGBGB
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
SECHSTER TEIL Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dies...
Artikel 235 Fünftes Buch. Erbrecht

Artikel 235 § 1 EGBGB Erbrechtliche Verhältnisse

Artikel 235 § 1 Erbrechtliche Verhältnisse

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleibt das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.