Artikel 235 § 1 Erbrechtliche Verhältnisse
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleibt das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.
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